Der gesetzliche Auftrag und die Ziele des Straf­vollzuges sind im Strafvollzugsgesetz festgeschrieben:

§ 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges:
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie diese Fähigkeiten aber im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben könnten (Resozialisierung). Wir bemühen uns diesem Auftrag gerecht zu werden.

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