Die gesetzlichen Ziele und Aufgaben des Strafvollzuges sind im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) festgeschrieben:
§ 1 StVollzG NRW Ziel und Aufgabe des Vollzuges
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
Neben dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten als Aufgabe des Strafvollzuges wird in § 1 StVollzG NRW das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot zum grundlegenden Ziel des Vollzuges der Freiheitsstrafe erklärt.
Die gesamte Gestaltung des Vollzuges ist darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt (BVerfGE 98, 169, 200), ist somit oberste Richtschnur in allen Bereichen des Vollzuges. Diese Zielsetzung stimmt mit den Prinzipien der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Nummer 6) überein und entspricht den Leitlinien für den Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Leitlinie 1).
Das wesentliche Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Behandlung. Im Sinne eines „aktivierenden Strafvollzuges“ sind die Bereitschaft und die Einsicht der Gefangenen, dass sich die Mitwirkung an den angebotenen Behandlungsmaßnahmen lohnt, zu fördern und gegebenenfalls zu wecken. Resozialisierung durch Behandlung ist damit Garant für den bestmöglichen Schutz der Gesellschaft (vgl. Landtag NRW Drucksache 16/5413).
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