Bei der Justizvollzugsanstalt Geldern handelt es sich um ein Einrichtung des geschlossenen Vollzuges, zuständig für den Vollzug an männliche, erwachsene zur Freiheitsstrafe verurteilte Personen. Für die Justizvollzugsanstalt Geldern ergibt sich bei der Belegungsfähigkeit von 679 Haftplätzen eine Zuständigkeit für:

  • Freiheitsstrafen (Erst- und Regelvollzug) von mehr als 3 Monaten bis einschließlich 2 Jahren,
  • Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren entsprechend dem Ergebnis des Einweisungsverfahrens,
  • Freiheitsstrafen (Berufsbildungszentrum),
  • Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren an Ausländern

 

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Einzelnen sind die Zuständigkeiten der Anstalten im Vollstreckungsplan nach Gerichtsbezirken aufgeteilt. Für folgende Gerichtsbezirke ist die Justizvollzugsanstalt Geldern zuständig:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Landgerichte des OLG

Zuständigkeit des LG

Vollzugsdauer

 

LG Duisburg 

 
  • AG Dinslaken            
  • AG Duisburg
  • AG Duisburg-Hamborn
  • AG Duisburg-Ruhrort
  • AG Mülheim a.d. Ruhr
  • AG Oberhausen
  • AG Wesel

Freiheitsstrafe im Regelvollzug von mehr als 18 bis einschließlich 30 Monaten und Freiheitsstrafe an Ausländern von mehr als 24 Monaten ohne Obergrenze

LG Kleve
  • AG Emmerich
  • AG Geldern
  • AG Kleve
  • AG Moers
  • AG Rheinberg
Freiheitsstrafe im Erst- und Regelvollzug von mehr als 18 bis einschließlich 30 Monaten und Freiheitsstrafe an Ausländern von mehr als 48 Monaten ohne Obergrenze
LG Essen
  • AG Bottop
  • AG Dorsten
  • AG Essen-Borbeck
  • AB Essen-Steele
  • AG Gelsenkirchen
  • AG Gladbeck
  • AG Hattingen
  • AG Marl
Freiheitsstrafe im Erstvollzug von mehr als 18 bis einschließlich 30 Monaten und Freiheitsstrafe an Ausländern von mehr als 18 bis 24 Monaten

In Anstalten des Erstvollzuges sind zu Freiheitsstrafen verurteilte Personen einzuweisen, die bisher nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verbüßt haben und gegen die eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet war oder ist. Die übrigen zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen sind in Anstalten des Regelvollzuges einzuweisen.