Der Beschäftigung von Gefangenen wird im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung nach der Entlassung vom Gesetzgeber ein hoher Stellenwert beigemessen. Die besondere Bedeutung der Arbeit läßt sich u.a. aus der gesetzlich festgelegten Arbeitspflicht für Strafgefangene erkennen. Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung sind neben der beruflichen Aus- und Weiterbildung darauf ausgerichtet, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist für die Abwicklung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Gefangenen anfallenden Aufgaben eine besondere Verwaltungseinheit eingerichtet, die Arbeitsverwaltung.

Die Leitung der Abteilung ist einem Beamten des gehobenen Dienstes übertragen, dem Verwaltungsangestellte bzw. Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes (zur Zeit 3 Bedienstete) zugeordnet sind, die insbesondere die in Zusammenhang mit der Lohn- und Betriebsbuchhaltung anfallenden Aufgaben erledigen.

Die größte Berufsgruppe innerhalb der Arbeitsverwaltung ist die Laufbahn des Werkdienstes. Werkbeamte sind ausgebildete Handwerks- oder Industriemeister. Sie haben im Vollzug zwei wesentliche Schlüsselfunktionen zu erfüllen. Sie stellen einerseits rund um die Uhr die Versorgung und Funktionsfähigkeit der Anstalt sicher und sind anderseits für die Beaufsichtigung, Behandlung und Anleitung von Gefangenen im Arbeitsprozess zuständig. Bei der Einrichtung von Arbeitsbetrieben und Arbeitsplätzen wirken sie mit. Ein Beamter des Werkdienstes ist als Werkdienstleiter bestellt und mit der Organisation und Koordination des Werkdienstbereichs betraut.