1. Allgemeines
Der Besteller erklärt sich durch Erteilung des Auftrages mit ihnen in vollem Umfange einverstanden. Änderungen einzelner Bedingungen sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis wirksam und lassen die übrigen Bedingungen unberührt. Hat der Besteller die Bedingungen der Verdingungsordnung für Leistungen zu beachten, sind die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZVB-Nordrhein-Westfalen)“ mit den „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ in der jeweils gültigen Fassung verbindlich, soweit diese den nachfolgenden Bedingungen entgegenstehen.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Falle auf sie Bezug nehmen. Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht auf andere übertragen werden.

2. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

4. Preis
Unsere Preise sind freibleibend und beinhalten Verpackung und Versand. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Erhöhungen der Löhne, Materialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben und sonstiger Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung. Für die Berechnung ist die von uns festgelegte Stückzahl maßgebend.

5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb der Landesgrenzen Nordrhein-Westfalens frei Haus bis hinter 1. Tür. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung einer ungestörten Fabrikation übernommen werden. In Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhersehbare Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen, aus den vorgenannten Gründen, berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder Stornierung des Auftrages. Mit der Übergabe der Ware hinter der 1. Tür des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen.

6. Beanstandungen
Beanstandungen hinsichtlich Vollständigkeit, Güte oder Ausrüstung der Waren können, soweit sie nicht durch unsere Bedingungen ausgeschlossen sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

7. Gewährleistung
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Weitere Ansprüche wie Wandlung, Minderung und Schadenersatz sind ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht des Käufers bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bemängelte Teile sind auf Verlangen frachtfrei zurückzugeben. Die Behebung von Mängeln durch den Käufer darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Für, ohne unser Einverständnis vorgenommene Instandsetzungsarbeiten, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile oder Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar.

8. Anwendungstechnische Beratung, Änderungsvorbehalt, Zulassungen
Gebrauch und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die mündliche und schriftliche anwendungstechnische Beratung des Verkäufers ist, auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter, unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre konkrete Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung unserer sämtlichen, auch der künftigen Forderungen, unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Für den Fall, dass der Abnehmer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer auch diesem gegenüber unser Eigentum vorzubehalten.

10. Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offen stehen, ohne Rücksicht auf die Angaben des Käufers grundsätzlich auf die älteste Forderung angerechnet. Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Bei Überschreitung des Ziels von 14 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basissatz nach § 1 Euro EG NW zu berechnen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens geltend zu machen.

11. Zeichnung
Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe dürfen vom Empfänger Dritten nicht bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Wohnsitz des Käufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.